"Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsbürgerschaft darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. – Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind."
Artikel 16 sagt, dass niemandem die deutsche Staatsbürgerschaft weggenommen werden darf. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Wenn ein Gesetz das erlaubt und die Person eine andere Staatsbürgerschaft hat. So soll sichergestellt werden, dass niemand staatenlos wird. Es gibt z.B. ein Gesetz, das sagt, dass deutsche Staatsbürger*innen, die für ISIS gekämpft haben, die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren können. Aber nur, wenn sie noch eine zweite Staatsbürgerschaft haben.
Der Artikel sagt auch, dass deutsche Staatsbürger*innen nicht an ein anderes Land ausgeliefert werden dürfen. Wenn ein anderes Land eine*n deutsche*n Staatsbürger *in vor Gericht stellen will, hat er oder sie das Recht, in Deutschland zu bleiben. Es gibt aber auch hier eine Ausnahme: Wenn es ein Gericht in einem Land der Europäischen Union oder ein internationales Gericht ist, kann die Person dorthin gebracht werden. Die Voraussetzung ist aber, dass das Gerichtsverfahren dort fair ist.
Dieser Schutz gilt nur für deutsche Staatsbürger*innen.