Ein in Deutschland geborenes Kind bekommt mit der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt und eine Niederlassungserlaubnis hat. „Rechtmäßig“ bedeutet, dass Sie während der gesamten Zeit eine Aufenthaltserlaubnis hatten. Die Zeit während Ihres Asylverfahrens gilt ebenfalls als rechtmäßig, wenn Ihr Asylantrag positiv entschieden wurde.
Ihr Kind kann neben der deutschen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit Ihres Landes haben.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie nicht verheiratet sind und nur der Vater des Kindes die deutsche Staatsbürgerschaft hat oder seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, muss der Vater das Kind offiziell anerkennen, damit das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt. Mehr zum Thema Vaterschaftsanerkennung erfahren Sie im Abschnitt „Was ist die Vaterschaftsanerkennung?“.
Wenn beide Elternteile die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bekommt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. In diesem Fall können Sie Ihr Kind erst später einbürgern lassen.
Wichtig: Für Kinder von Staatenlosen gibt es besondere Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Kinder von staatenlosen Personen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Das Kind muss von Geburt an staatenlos sein.
- Das Kind muss in Deutschland bzw. in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff geboren sein.
- Das Kind muss sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
- Das Kind darf nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.
- Das Kind muss den Antrag auf Einbürgerung vor seinem 21.Geburtstag stellen.